VdMYS

Vereinigung der Modellyachtsegler

Vereinigung der ModellYachtSegler

S A T Z U N G

§ 1

  1. Der Verein trägt den Namen: Vereinigung der Modellyachtsegler.
  2. Sitz des Vereins ist Kandel,
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau einzutragen.
  4. Der Verein erwirbt die Mitgliedschaft im zuständigen Landessportbund, Landes-Seglerverband und im Deutschen Segler-Verband.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellyacht-Segelsports, insbesondere durch
    die Durchführung von Modell-Segelregatten,
    Heranführung der Jugend an den Modellyacht-Segelsport.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

  1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

§ 5

  1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
  2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der Mittel­gewährung gegebenen Vorschriften.
  3. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann.
  4. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung.

§ 6

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht. Stimmrechtsvollmachten sind schriftlich zu erteilen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im vierten Quartal eines Geschäftsjahres, statt. Eine Mitgliederbefragung / Mitglieder­versammlung ist auch Online möglich.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.
  4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt und gilt in diesem Falle als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet ist. Einladungen und Protokoll werden nur auf Antrag schriftlich zugestellt, wenn keine E-Mail-Adresse bekannt ist.
  5. Anträge sind bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten (Eingangsdatum).

§ 8

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
    • Wahl des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendobmannes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Beitragsfestsetzung,
    • Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliederversammlung folgende Geschäftsjahr,
    • Satzungsänderung,
    • Auflösung des Vereins.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren

§ 9

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Jugendobmann,
    • dem Schatzmeister,
    • einem Beisitzer.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln, der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.

 

 

§ 10

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 11

  1. Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tage des Geschäftsjahres fällig.

§ 12

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die diesem spätestens am Ende des laufenden Geschäftsjahres zugegangen sein muss.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und wegen Beitragsrückstandes von mindestens einem Jahresbeitrag.

§ 13

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur einstimmig beschlossen werden.

§ 14

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In diesem Fall ist Stimmrechtsvollmacht nicht zulässig.
  2. Bei Auflösung / Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstig­ten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.